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Berufspraktische Tätigkeiten (Vorpraktikum)


COVID-19 bedingte Ausnahmeregel

Auf Grund der aktuellen COVID-19-Situation muss für die Einschreibung in den Studiengang Materialwissenschaften B.Sc. auch zum kommenden Wintersemester 2021/2022 kein Nachweis über ein Vorpraktikum vorgelegt werden. Das Vorpraktikum ist jedoch während des Studienverlaufs nachzuholen (bis zum Ende des dritten Fachsemesters, da Zugangsvoraussetzung zum "Praktikum Werkstoffphysik" im 4. FS). Die Studiengangsorganisatoren bemühen sich entsprechende Freiräume in den Klausurphasen zu schaffen.

 

Weitere Auskünfte zum Vorpraktikum und evtl. Beschlüssen von Sonderregeln durch den Prüfungsausschuss erteilt die Fachstudienberatung

 

Im Bachelorstudiengang Materialwissenschaften ist eine praktische Tätigkeit in Industriebetrieben Zugangsvoraussetzung zum Studium.

 

Ziele

Diese praktische Tätigkeit soll den angehenden Studierenden schon vor Beginn des Studiums Einblicke in die mit diesem Studiengang gewählten Berufsfelder vermitteln, erste Orientierungshilfen für eine spätere Berufstätigkeit und einen Eindruck von den sozialen Verhältnissen eines Industriebetriebes geben. Das Kennenlernen von industriellen Verfahren kann dabei zum besseren Verständnis des im Verlauf des Studiums angebotenen Lehrstoffs dienen.

Im Einzelnen dient die praktische Tätigkeit z.B.

  • dem Kennenlernen der Herstellung, Charakterisierung und Verarbeitung verschiedener Materialien (ohne dass der Erwerb von erheblichen handwerklichen Fähigkeiten im Vordergrund steht),
  • dem Einblick in moderne Verfahren und Einrichtungen der Entwicklung, Projektierung und Fertigung mechanischer und elektrischer Komponenten und Systeme,
  • dem Einblick in Betriebsabläufe und –organisation sowie die Arbeits- und Informationsabläufe in der Industrie,
  • dem Einblick in die betriebliche Arbeitswelt (u.a. Unternehmenskultur, Teamarbeit, Organisation, soziale Strukturen) unter Berücksichtigung von Termin-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsaspekten, des Sicherheitsdenkens und des Arbeitsschutzes, sowie von Gesichtspunkten der Umweltverträglichkeit.

 

Geforderte Dauer der Tätigkeit

Die Dauer des Praktikums beträgt 6 Wochen, wobei diese in Teilstücken von mindestens 2 Wochen absolviert werden können.

 

Anerkennung des Praktikums

Die Anerkennung des Praktikums erfolgt ausschließlich durch die Fachstudienberatung. Hierzu müssen die angehenden Studierenden einen Nachweis über das erfolgte Praktikum bei der Fachstudienberatung des Bachelorstudienganges vorlegen.

Achtung: Das Vorlegen dieses Nachweises bei der Einschreibung im Studierendensekretariat wird nicht als Anerkennung des Praktikums gewertet!

Der Nachweis erfolgt durch eine vom Betrieb auszustellende Bescheinigung. Hierbei muss neben der genauen Bezeichnung des Werkes und der Abteilung Auskunft über Zeitpunkt, Dauer und Art der Beschäftigung gegeben werden. Im Einzelnen soll die Bescheinigung enthalten:

  • Angaben zur Person (Name, Vorname, Geburtstag und -ort),
  • Ausbildungsbetrieb, Abteilung und Ort,
  • Zeitpunkt und Dauer der Ausbildung/Tätigkeiten,
  • Auflistung der durchgeführten Tätigkeiten (Stichworte),
  • Thema und Aufgabenstellung (bei der Bearbeitung eines Projektes),
  • Fehl- und Urlaubstage (bzw. die Angabe, dass keine Fehl- und Urlaubstage angefallen sind).

Die Anfertigung eines Berichtes ist nicht gefordert.

 

Was wird anerkannt

Anerkannt werden Tätigkeiten in Industriebetrieben, die Material verarbeiten. Die im Rahmen industrieller bzw. handwerklicher Ausbildungsverhältnisse abgeleistete praktische Tätigkeit in einschlägigen Berufen werden ebenfalls anerkannt. Zusätzliche freiwillig erbrachte Praktika während der Schulzeit können je nach Erfüllung der genannten Kriterien als Vorpraktikum geltend gemacht werden.

 

Was nicht?

Nicht anerkannt wird die Tätigkeit als Studentische Hilfskraft und Tätigkeiten an Großforschungseinrichtungen werden ebenfalls nicht akzeptiert. Praktika bei Betrieben, die in der Regel nicht fertigen, sondern nur erhalten, im öffentlichen Dienst (bspw. Hochschulinstituten), Forschungsinstituten und im eigenen bzw. elterlichen Betrieb können nicht anerkannt werden. Ebenso können Praktika, die Teil des schulischen Curriculums sind, nicht als Vorpraktikum anerkannt werden.

 

Kann ich mich ohne Vorpraktikum Einschreiben?

Ja. Können die sechs Wochen Praktikum nicht oder nicht vollständig vor Studienbeginn absolviert werden, besteht die Möglichkeit einen Antrag „auf geänderte Einschreibevorraussetzungen“ bei der Fachstudienberatung zu stellen. Dieser Antrag erlaubt es den Studierenden das Praktikum bis zum Ende des 3. Fachsemesters nachzuholen. Für diesen Antrag bitte Kontakt zur Fachstudienberatung des Bachelorstudienganges aufnehmen.

Aber Achtung: Das Nachholen des Praktikums parallel zum Studium ist mitunter sehr Anspruchsvoll, da es keine Semesterferien mehr gibt. Sattdessen werden in der Vorlesungszeit die Veranstaltungen besucht und in der vorlesungsfreien Zeit die Klausuren geschrieben.

 

Gibt es Voraussetzungen an das Unternehmen?

Das Unternehmen muss selbstständig Material verarbeiten.

Diese Formulierung ist bewusst sehr vage, um die angehenden Studierenden nicht in ihrer Auswahl einzuschränken.

Der Begriff „Material“ kann sehr weit gefasst werden - von natürlichen Stoffen (wie Stein) über die Konstruktionswerkstoffe (wie Metalle, Kunststoffe, Gläser, Keramiken) bis hin zu modernen Verbundwerkstoffen. Außerdem umfassen die Materialwissenschaften den gesamten Lebenszyklus eines Materials - von der Gewinnung der Rohstoffe bis hin zum Recycling.

 

Handelt es sich um ein Pflichtpraktikum?

Ja. Das Vorpraktikum ist in der Prüfungsordnung verankert und wird als Voraussetzung zur Studienaufnahme, spätestens jedoch zur Teilnahme am "Praktikum Werkstoffphysik" gefordert. Ohne Vorpraktikum ist das Studium der Materialwissenschaften also nicht abzuschließen, daher handelt es sich um ein Pflichtpraktikum. Warum ist das wichtig? Im Falle eines Pflichtpraktikums sind die Institutionen (Schule, Uni, etc.), die dieses im Curriclulum verlangen, verpflichtet den Versicherungsschutz des Praktikanten zu übernehmen. Bei freiwilligen Praktika ist das Unternehmen, das den Praktikanten beschäftigt, in dieser Pflicht.

Bei dem Vorpraktikum handelt es sich jedoch um eine Grauzone, da die angehenden Studierenden noch nicht an der Hochschule eingeschrieben sind.

 

 

Weitere Informationen können den Praktikumsrichtlinien entnommen werden.


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